Kriegsentwicklungshilfe trägt zur Verwirklichung der schweizerischen Waffengesetzgebung bei

Von Dr. Iur. Kevin Heckler, Heckler & Koch Rechtsanwälte, Grosshöchstetten

Gemäss Art. 107 Bundesverfassung erlässt der Bund Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Das hat der Bund denn auch mit dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, SR 514.54) getan. Gemäss Art. 3 Waffengesetz ist „Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen […] im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet“. Das Ziel der Gesetzgebung ist ganz klar: Es sollen Missbräuche verhindert werden; der ordnungsgemässe Gebrauch und Handel soll aber erlaubt sein. In diesem Rahmen ist auch die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Art. 28 Bundesverfassung).

Bei einem Verkauf von Waffen im Inland kommt das Waffengesetz zur Anwendung. Mehrere Punkte sind bei einem Verkauf zu beachten: Die erwerbende Partei hat zunächst einen Waffenerwerbsschein zu beantragen (Art. 8 Waffengesetz) und die veräussernde Partei hat an Hand eines amtlichen Ausweises das Alter der erwerbenden Partei zu prüfen (Art. 10a Waffengesetz). Sodann müssen die Parteien einen schriftlichen Vertrag unterzeichnen (Art. 11 Waffengesetz). Sollen die Waffen ausgeführt werden, kommt das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, SR 514.51) zur Anwendung. Wiederum bedarf es gewisser Bewilligungen.

Diese Vielzahl von Vorschriften, die ja wie ausgeführt lediglich dazu dienen sollen, den Missbrauch von Waffen zu unterbinden, verhindern jedoch einen freien Markt. Zu den Vorschriften kommen nämlich noch sogenannte nichttarifäre Handelshemmnisse hinzu, da die vertragswilligen Parteien oft nicht zueinander finden. Insbesondere kann doch nicht erwartet werden, dass ein verkaufswilliger Schweizer extra in ein Krisengebiet reisen muss, um dort nicht mehr benötigte Waffen zu verkaufen.

Sodann ist es erwerbswilligen Menschen oft nicht möglich, kurz in die Schweiz zu reisen, um sich mit dringend benötigten Waffen einzudecken. Nicht nur fehlt es oft an den finanziellen Mitteln; hinzu kommt, dass regelmässig gar keine Visa erteilt werden oder es sonst an entsprechenden Reisepapieren mangelt. Hinzu kommt weiter, dass selbst wenn eine solche Person, mit der Absicht Waffen zu erwerben, tatsächlich in die Schweiz einreisen würde, grösste Probleme bei der Suche nach einem Verkäufer entstehen würden. Oft sind sodann Personen aus dem Ausland nur bedingt mit den schweizerischen Landessprachen vertraut, sodass bei der Ausarbeitung von schriftlichen Verträgen Verständigungsprobleme vorprogrammiert sind.

Hier kann KEH helfen: Nicht nur verfügt KEH über die notwendigen Bewilligungen, sie kennt auch die Abnehmerseite und weiss genau, wo Waffen wirklich benötigt werden. Kriegsentwicklungshilfe sorgt dafür, dass die vertragswilligen Parteien tatsächlich zueinanderfinden und kann aufgrund der Vernetzung in Krisengebieten auch dafür sorgen, dass die notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind und somit vorhandene Sprachbarrieren überwinden. Damit kann dem Buchstaben des Gesetzes getreu eine ordnungsgemässe Verwendung von Waffen sichergestellt werden.